Satzung des Architekten- und Ingenieurvereins Würzburg

Die Satzung wurde am 03. Oktober 1956 aufgestellt und letztmals durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.01.1998 geändert.

(1) Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Verein ist aus dem Polytechnischen Zentralverein, 1806 gegründet als „Gesellschaft zur Vervollkommnung der mechanischen Künste“, hervorgegangen. Seine Satzung wurde am 03. Oktober 1956 neu verfasst, wonach er mit dem Namen „Architekten- und Ingenieurverein Würzburg“ in das Vereinsregister eingetragen wurde. Der Verein ist eine berufsständische Organisation mit Sitz in Würzburg für Architekten und Bauingenieure.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, Architekten und Bauingenieure für dem Gebiet des Bauwesens zusammenzuführen mit dem Ziel, die baukünstlerische, fachtechnische und wissenschaftliche Arbeit und Weiterbildung zu fördern, dadurch gemeinschaftlich bei der Lösung von fachlichen und fachbezogenen beruflichen und gesellschaftsrelevanten Fragen der Architektur und des Bauingenieurwesens mitzuwirken. Durch das interdisziplinäre Zusammenwirken von Architekten und Ingenieuren sollen Mitsprache und Ansehen der Gesellschaft gefördert und damit die berufsständischen und sozialen Interessen der Mitglieder angemessen vertreten werden.

Der Satzungszweck soll insbesondere auch durch die Zusammenarbeit mit dem Verband der Deutschen Architekten- und Ingenieurvereine e.V. (DAI) und mit anderen Berufsverbänden verwirklicht werden. Hierzu dient auch die Pflege von gesellschaftlichen Beziehungen.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Mitgliedschaft

In den Verein können aufgenommen werden:

3.1 als ordentliche Mitglieder

3.1.1 Architekten und Bauingenieure oder auf verwandten Gebieten tätige Ingenieure mit einer Abschlussprüfung einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte (Technische Universität, Technisch Hochschule, Fachhochschule, Ingenieurschule, Akademie).

3.1.2 alle im Bauwesen Tätigen, soweit sie nachweislich mindestens 5 Jahre mit Erfolg Architekten- oder Ingenieuraufgaben in leitender oder selbständiger Stellung erfüllt haben und somit aufgrund ihrer Befähigung dem Personenkreis nach 3.1.1 zugerechnet werden können.

3.1.3 alle Personen nach 3.1.1 oder 3.1.2, die nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen.

3.2 als studierende Mitglieder

Studierende der Architektur oder des Bauingenieurwesens an einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte wie unter 3.1 aufgeführt, bis zum Abschluss ihres Studiums.

3.3 als fördernde Mitglieder

Personen, Behörden, Körperschaften, Institute, Vereine, öffentliche und private Unternehmungen, die dem Bauwesen nahe stehen.

3.4 als Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins oder in Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben besondere Verdienste im Bauwesen erworben haben. Diese werden auf Vorschlag durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Beitrittserklärung) ist schriftlich zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem über den Aufnahmeantrag entschieden wird. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Satzung.

3.5 Die Mitgliedschaft endet durch:

3.5.1 Tod

3.5.2 freiwilligen Austritt. Der Austritt ist gegenüber dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum Quartalsende zu erklären.

3.5.3 Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt, wenn die Mitgliedsbeiträge trotz wiederholter Aufforderung, letztlich durch Einschreiben mit Fristangabe, länger als 1 Jahr nicht bezahlt wird.

Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes auch erfolgen, wenn:

3.5.3.1 die für die Mitgliedschaft notwendige satzungsgemäßen Voraussetzungen wegfallen.

3.5.3.2 ein ehrenrühriges Verhalten festgestellt wird.

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(4) Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag, der sich aus dem Vereins- und dem Verbandsanteil zusammensetzt, ist zu Beginn des Jahres in einem Betrag fällig. Der Beitrag muss jeweils bis spätestens 1. Juni jeden Jahres gezahlt werden. Bei Beginn der Mitgliedschaft während des Jahres ist er einen Monat nach Zustellung der Mitgliedskarte fällig.

Wer nach dem 30.06. des Jahres aufgenommen wird, entrichtet den halben Jahresbeitrag.

Die Mitglieder nach (3) zahlen folgende Beiträge:

  • ordentliche Mitglieder 100% des festgesetzten Jahresbeitrages
  • studierende Mitglieder keine Beitragszahlung
  • Ehrenmitglieder keine Beitragszahlung

Befindet sich ein Mitglied in besonderer Notlage, so kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

Spenden und Zuwendungen an den Verein sind zweckgebunden (siehe 2). Sofern sie ohne Zweckbindung erfolgen, dürfen sie nur für Aus- und Fortbildung verwendet werden.

(5) Organe

Die Organe des Vereins sind:

5.1 die Mitgliederversammlung

5.2 der Vorstand

(6) Mitgliederversammlung

6.1 Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

6.1.1 Die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung

6.1.2 Jahresbericht über die Tätigkeit des Vereins.

6.1.3 Rechnungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

6.1.4 Bericht der Rechnungsprüfer

6.1.5 Entlastung des Vorstandes

6.1.6 Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das kommende Geschäftsjahr, sowie der Beitragsordnung

6.1.7 Wahl des Vorstandes (jeweils alle vier Jahre).

6.1.8 Wahl der Rechnungsprüfer (mindestens alle vier Jahre)

6.1.9 Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung

6.1.10 Verschiedenes

6.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden.

6.2.1 auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder

6.2.2 auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Grundes von mindestens einem Fünftel der Mitgliedern.

Sowohl ordentliche wie auch außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen mit Tagesordnung einzuberufen. Nur in besonders dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit einer kürzeren, mindestens aber siebentätigen Ladungsfrist einzuladen.

Die ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind bei Anwesenheit von mindestens Einzehntel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn über Fragen abgestimmt wird, die in der Tagesordnung bezeichnet sind. alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz oder Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen erfordern die Anwesenheit von Einviertel der stimmberechtigten Mitglieder und zur Beschlussfassung eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Ehrenmitglieder.

Anträge auf Änderungen der Satzung müssen vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Anträge, die nicht vom Vorstand gestellt werden, müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern unterstützt werden.

Ist die Versammlung nach vorstehenden Bedingungen nicht beschlussfähig, so wird sie bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt. Diese ist beschlussfähig, gleichgültig wie viele Mitglieder anwesend sind. In der Einladung zu dieser Versammlung ist darauf hinweisen, daß es sich um eine vertagte ordentliche Mitgliederversammlung handelt.

Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder des Vereins. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher vom Vorstand vorliegen.

(7) Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern und zwar für die Aufgabengebiete.

7.1 Laufende Geschäftsführung

7.2 Organisation und Grundsatzfragen

7.3 Kassenführung

7.4 Schriftführung

7.5 Fortbildung (Seminare, Fachbesichtigungen usw.).

7.6 Durchführung von Studienreisen

7.7 Besondere Aufgaben

7.6 Durchführung von Studienreisen

7.7 Besondere Aufgaben

Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins wird von zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen, unter denen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Der Vorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Arbeitskreise einsetzen und sie zur Beratung beiziehen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Besondere Aufwendungen werden auf Nachweis erstattet.

(8) Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereins werden in der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören.

Mindestens alle vier Jahre ist einer der Rechnungsprüfer neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung des Jahresbeschlusses und beantragen die Entlastung des Vorstandes.

(9) Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und mindestens einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift der Beschlüsse ist spätestens in der nächsten Versammlung vorzulegen.

(10) Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch eine dazu ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss sind zwei Drittel der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

Wenn der einberufenen Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten endgültig beschließt. Bei der Auflösung des Vereins das vorhandene Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken auf technisch-wissenschaftlichem Gebiet des Bauwesens zugeführt. werden.

Vorstehende Satzung wurde am 03. Oktober 1956 aufgestellt und letztmals durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.01.1998 geändert.